Häufig gestellte Fragen

Ihre Fragen Kompakt beantwortet

Was tun bei einem Haftpflichtschaden (unverschuldeter Unfall)

Bei einem unverschuldeten Unfall ist es wichtig, von vornherein gut beraten zu sein. Eine Schadenaufnahme durch unsere Unfallgutachter ermöglicht es Ihnen, Ihren eingetretenen Schaden gegenüber der regulierenden Versicherung zu 100% zu beziffern.

 

Was tun bei einem Kaskoschaden (Wild- Glas- Vandalismus- Hagel- Brand- Sturm- Überschwemmung- Diebstahlschaden)

Da Ihre Versicherung im Kaskoschadenfall weisungsberechtigt ist und den eingetretenen Schaden selber regulieren muss, benötigen wir für die Gutachtenerstellung eine entsprechende Freigabe.

 


Was Kostet mich ein Gutachten?

Die Kosten für das Gutachten trägt grundsätzlich der Unfallverursacher bzw. dessen Haftpflichtversicherung.

 

Bagatellschadengrenze

Die Bagatellschadengrenze befindet sich je nach Rechtssprechung bzw. Urteilen zwischen 750,00 bis 1.000,00 Euro. Diese Grenze wird in der Regel bereits bei einem Kratzer in einem Bauteil überschritten.

 

Totalschaden

Auch bei einem Totalschaden haben Sie noch die Möglichkeit, ihr Fahrzeug reparieren zu lassen. Voraussetzung hierfür ist, dass die Summe aus Reparaturkosten und Wertminderung den Wiederbeschaffungswert um nicht mehr als 30% übersteigt und Sie ihr Auto im reparierten Zustand mindestens sechs Monate weiter nutzen.

 

Nutzungsausfallentschädigung

Sollten Sie keinen Mietwagen nehmen, haben Sie einen Anspruch auf die sog. Nutzungsausfallentschädigung für die Zeit, in der Sie Ihr Fahrzeug nicht nutzen können (Wiederbeschaffungsdauer, Reparaturzeit, Verkehrstauglichkeit). Die Höhe des Geldbetrags richtet sich nach Ihrem Fahrzeugtyp.

 

Personenschäden (Schmerzensgeld, Heilbehandlungskosten)

Bei Personenschäden jeglicher Art sollten Sie sich von einem Rechtsanwalt professionell beraten lassen.

Kindersitze

Die meisten Hersteller von Kindersitzen empfehlen nach einem Unfallereignis eine Erneuerung des im Fahrzeug verbauten Kindersitzes.

Rechtsanwalt

Sie können einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens zur Geltendmachung Ihres Schadens beauftragen. Die Kosten für den Rechtsanwalt trägt grundsätzlich der Unfallverursacher.

 


Reparaturwerkstatt

Als Unfallgeschädigter haben Sie das Recht, einen Reparaturbetrieb Ihres Vertrauens, also auch eine Markenwerkstatt, mit der Reparatur zu beauftragen. Sollten Sie Ihr Fahrzeug reparieren lassen, kann die Werkstatt nach Gutachtenerstellung mit einer Abtretung direkt mit der Versicherung abrechnen.

 

Fiktive Abrechnung

Sollten Sie ihr Fahrzeug nicht reparieren lassen, können Sie Ihren Schaden grundsätzlich auch gemäß Sachverständigengutachten abrechnen lassen- allerdings maximal bis zu Höhe des Wiederbeschaffungswertes. Die Umsatzsteuer wird nicht ausbezahlt, es sei denn, sie kann durch Rechnungsbelege nachgewiesen werden. In der Regel beauftragt die regulierende Versicherung Subunternehmer, die den auszuzahlenden Geldbetrag mittels eines sogenannten Prüfberichts kürzt. Der von Ihnen beauftragte Rechtsanwalt überwacht diese "Prüfberichte" und reagiert bei ungerechtfertigten Kürzungen entsprechend.

 

Wiederbeschaffungswert

Der Wiederbeschaffungswert ist der Betrag, der aufgebracht werden muss, um ein gleichwertiges Fahrzeug zu kaufen. Dieser Betrag steht Ihnen bei einem Totalschaden (abzüglich des Restwertes) zu.

 


Restwert

Der Restwert bezeichnet man den Wert des unreparierten Fahrzeugs nach dem Unfall.

 

 



Wertminderung

Als Wertminderung wird die Differenz zwischen den Fahrzeugwerten vor dem Unfall und nach der sach- und fachgerechten Reparatur bezeichnet. Dieser Betrag wird im Gutachten aufgeführt und kann unmittelbar gegenüber der Versicherung geltend gemacht werden.

Adresse

GDH-Sachverständigenbüro

Inh. Dennis Henni

Neuburgerstr.24

86554 Pöttmes

Öffnungszeiten

Mo - Fr: 8 - 18 Uhr

Samstag: 10:00 - 15:00 Uhr

Sonntag: geschlossen